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Kündigung erhalten oder eingereicht?

Das sollten Sie wissen

Kündigungsfrist

Kontrollieren Sie bei Erhalt der Kündigung umgehend, ob die Kündigungsfrist korrekt eingehalten wurde:

  • Arbeitsverhältnis untersteht einem Gesamtarbeitsvertrag: Es gilt dessen Kündigungsfrist.
  • Ohne Gesamtarbeitsvertrag (im Normalfall): Es gilt die Kündigungsfrist des Arbeitsvertrags.
  • Nach der Probezeit: Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 1 Monat.

  • Arbeitsvertrag ohne Angaben zur Kündigungsfrist:
    Es gilt das Schweizerische Obligationenrecht:
    • Probezeit: 7 Tage
    • 1. Dienstjahr: 1 Monat (per Monatsende)
    • 2.–9. Dienstjahr: 2 Monate (per Monatsende)
    • ab 10. Dienstjahr: 3 Monate (per Monatsende)

Kündigungsschutz (Sperrfrist)

Sind keine anderen Regelungen (z. B. Gesamtarbeitsvertrag) anwendbar, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit in folgenden Situationen nicht kündigen:

  • 4 Wochen vor und nach dem obligatorischen schweizerischen Militär- oder Zivilschutzdienst, sofern der Einsatz mehr als 11 Tage dauert
  • Bei unverschuldeter vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall:
    • 1. Dienstjahr: 30 Tage
    • 2.–5. Dienstjahr: 90 Tage
    • ab 6. Dienstjahr: 180 Tage
  • Arbeitnehmerin: während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt des Kindes
  • Teilnahme an einer von den Bundesbehörden angeordneten Dienstleistung für Hilfsaktionen im Ausland (bei Zustimmung des Arbeitgebers)
Kündigung in der Sperrfrist
Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist ungültig und wirkungslos. Sie muss nach Ablauf der Sperrfrist noch einmal ausgesprochen werden.
Erfolgte die Kündigung vor der Sperrfrist und ist die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, wird die Kündigungsfrist unterbrochen.
Nach Beendigung der Sperrfrist wird sie fortgesetzt.
Gilt die Kündigung?
Wenn Sie Zweifel haben, ob die Kündigung gültig ist oder die Kündigungsfrist eingehalten wurde:
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mit, dass Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind und dass Sie bereit sind, ab sofort weiter für ihn zu arbeiten.
Da Sie im Streitfall nachweisen müssen, dass Sie Ihre Arbeit angeboten haben, sollten Sie dies schriftlich und per Einschreiben machen.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis per sofort und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist oder Beachtung einer Sperrfrist aufgelöst werden – sowohl vom Arbeitgeber als auch von Ihnen selbst.
Ein wichtiger Grund ist, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann,
das heisst wenn das Arbeitsverhältnis unter keinen Umständen auch nur für einen einzigen Tag weitergeführt werden kann.
Eine fristlose Kündigung wird nur in äusserst schwerwiegenden Fällen als gerechtfertigt anerkannt, zum Beispiel bei Diebstahl oder sexueller Belästigung.
Wir empfehlen, beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache gegen eine fristlose Kündigung zu erheben.

Ist die Kündigung gerechtfertigt?
Ist sie gerechtfertigt, liegt in der Regel ein Verschulden Ihrerseits vor. In diesem Fall wird die Arbeitslosenkasse Ihre Arbeitslosenentschädigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit kürzen. Entstand dem Arbeitgeber ein Schaden, kann er unter Umständen einen Ersatz von Ihnen verlangen.

Ist die Kündigung durch den Arbeitgeber ungerechtfertigt, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung im Umfang des Verdienstes während der Kündigungsfrist.
Wenn Sie in dieser Zeit wieder einen Verdienst erzielen, ist dieser von der Entschädigung abzuziehen.
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