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Arbeitslosenentschädigung

Grundsätzlich können sämtliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die die obligatorische Schulzeit absolviert haben und noch nicht im AHV-Alter sind, einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Die Arbeitslosenkasse prüft jeden eingereichten Fall.

Das sollten Sie wissen

Beitragszeit

Sie müssen innerhalb der letzten 2 Jahre vor Ihrer Anmeldung während mindestens 12 Monaten in der Schweiz einer unselbstständigen Tätigkeit nachgegangen sein. Dabei müssen Sie im Durchschnitt mindestens 500 Franken verdient haben. Damit haben Sie die entsprechenden Arbeitslosenbeiträge bezahlt.

EU-/EFTA-Länder

Wenn Sie Staatsangehöriger eines EU-/EFTA-Landes sind und zuletzt in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, können allenfalls Arbeitnehmertätigkeiten innerhalb des EU-/EFTA-Raumes als Beitragszeit angerechnet werden.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Bei in der Schweiz wohnenden Grenzgängerinnen und Grenzgängern erfolgt die Anrechnung auch, wenn zuletzt nicht in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde.

Anrechnung von Entschädigungen

Unter Umständen können weitere Entschädigungen als Beitragszeit angerechnet werden, zum Beispiel wenn Sie Taggelder der Erwerbsersatzordnung (EO) für Militär-/Zivildienst/Mutterschaft erhalten haben.

Kinderbetreuung

Wenn Sie sich in den letzten 2 Jahren der Erziehung Ihrer Kinder gewidmet und deshalb nicht gearbeitet haben, kann der Zeitraum, in dem Sie Beiträge bezahlt haben, um 2 Jahre verlängert werden. Dazu gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Kind muss während der Erziehung unter 10 Jahre alt gewesen sein
  • Zum Zeitpunkt der Anmeldung ist das Kind unter 10 Jahre alt
  • Zu Beginn der Erziehungszeit hatten Sie keine laufende Rahmenfrist für den Leistungsbezug
Beitragsbefreiung

Wenn Sie die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllen können, besteht unter gewissen Umständen trotzdem die Möglichkeit, dass Ihnen ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gewährt werden kann.
Sie gelten als beitragsbefreit, wenn Sie während der letzten 2 Jahre vor der Anmeldung mehr als 12 Monate keiner Arbeit nachgehen konnten wegen:

  • Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
  • Aufenthalt in einer schweizerischen Haft-, Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung

Ebenfalls können Sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, wenn in den letzten 12 Monaten folgende Ereignisse eintraten und Sie Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Trennung oder Scheidung
  • Invalidität oder Tod eines Eheteils
  • Wegfall einer IV-Rente
  • oder ein ähnlicher Grund

Ganz oder teilweise arbeitslos

Um Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können, müssen Sie nicht unbedingt zu 100% arbeitslos sein. Auch bei teilweiser Arbeitslosigkeit kann die Voraussetzung erfüllt sein. Wenn Sie zum Beispiel in 2 verschiedenen Teilzeitstellen arbeiten, eine davon verlieren und deshalb einen Lohnausfall erleiden, haben Sie unter Umständen auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Vermittlungsfähigkeit

Damit Sie Arbeitslosenentschädigung erhalten, müssen Sie Ihre Vermittlungsfähigkeit sicherstellen:
  • Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ihre Arbeitsbemühungen müssen Sie nachweisen können.
  • Sie müssen an Beratungsgesprächen im RAV sowie an verordneten Aktivitäten und arbeitsmarktlichen Massnahmen wie Kursen, Informationsveranstaltungen oder Arbeitseinsätzen teilnehmen.

Sie müssen grundsätzlich jede angebotene Arbeit unverzüglich annehmen, wenn diese zumutbar ist:

  • entspricht den üblichen Arbeitsbedingungen
  • entspricht Ihren persönlichen Verhältnissen (Alter, Gesundheit, Familienpflichten)
  • verursacht keinen längeren Arbeitsweg als täglich 4 Stunden (Hin- und Rückweg)
  • erschwert nicht den Wiedereinstieg in Ihren Beruf, falls darauf in absehbarer Zeit Aussicht besteht

Höhe der Arbeitslosenentschädigung

Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern entrichtet. Sie werden für die Arbeitstage (Montag bis Freitag; 5 Tage pro Woche) gewährt.

70% Taggeld

Im Grundsatz beträgt die Höhe des Taggeldes 70% Ihres versicherten Verdienstes. Dieser berechnet sich aus Ihrem durchschnittlichen Einkommen der letzten 6 Monate.
Sollte jedoch der Durchschnitt der letzten 12 Monate höher sein, ist dieser massgebend.

80% Taggeld

Ihr Taggeld beträgt 80% des versicherten Verdienstes, wenn

  • Sie gegenüber einem Kind unterstützungspflichtig sind
  • Ihr versicherter Verdienst nicht höher als 3797 Franken ist
  • Sie zu mindestens 40% invalid sind und eine entsprechende Rente beziehen
Unterhaltspflichten

Wenn Sie Unterhaltspflichten gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, kann Ihnen ein weiterer Zuschlag entrichtet werden, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen pro Tag entspricht. Die Höhe richtet sich nach dem Familienzulagengesetz in Ihrem Wohnkanton.

Anzahl Taggelder

Die Taggelder können während einer Dauer von insgesamt 2 Jahren bezogen werden (sogenannte Rahmenfrist für den Leistungsbezug).
Wie viele Taggelder Ihnen zustehen, ist abhängig von der Anzahl der erbrachten Beitragsmonate vor Ihrer Arbeitslosigkeit, von Ihrem Alter und von allfälligen Unterhaltspflichten.

Beitragszeit (in Monaten)
Alter / Unterhaltspflicht
Bedingungen
Taggelder
12 bis 24
bis 25 ohne Unterhaltspflicht
200
12 bis <18
ab 25
260
12 bis <18
mit Unterhaltspflicht
260
18 bis 24
ab 25
400
18 bis 24
mit Unterhaltspflicht
400
22 bis 24
ab 55
520
22 bis 24
ab 25
Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mind. 40% entspricht
520
22 bis 24
mit Unterhaltspflicht
Bezug einer Invalidenrente, die einem Invaliditätsgrad von mind. 40% entspricht
520
Beitragsbefreit
90

Wartetage

Vor der erstmaligen Auszahlung Ihrer Taggelder müssen Sie unter Umständen eine gewisse Wartezeit bestehen. Diese hängt von Ihrem versicherten Verdienst und von allfälligen Unterhaltspflichten gegenüber Kindern ab.

Versicherter Verdienst
(auch gültig für Pauschalansatz)
Allgemeine Wartetage
mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren
Allgemeine Wartetage
ohne Unterhaltspflicht
bis 3000.– 0 0
3001.– bis 5000.– 0 5
5001.– bis 7500.– 5 10
7501.– bis 10'416.– 5 15
ab 10'417.– 5 20

Unter gewissen Umständen können zuätzliche Wartezeiten entstehen – zum Beispiel wenn Sie eine Saisontätigkeit ausgeübt haben oder beitragsbefreit waren.

Einstelltage

Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit Ihren Pflichten nicht nachkommen, kann die Zahlung der Taggelder für eine Anzahl Tage eingestellt werden.
Dies ist der Fall, wenn Sie

  • durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sind
  • sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen
  • die Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV nicht befolgen
  • eine zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annehmen
  • eine arbeitsmarktliche Massnahme (Kurs, Informationsveranstaltung, Arbeitseinsatz) ohne entschuldbaren Grund nicht antreten, abbrechen, beeinträchtigen oder verunmöglichen

Die Anzahl der Einstelltage ist abhängig vom jeweiligen Verschulden (leicht, mittel oder schwer) und beträgt 1 bis 60 Tage.
Die Prüfung des Verschuldens und die Sanktionierung im Zusammenhang mit Ihren Arbeitsbemühungen erfolgt ausschliesslich durch das RAV.

Zwischenverdienst

Wenn Sie eine (selbständige oder unselbständige) Arbeit annehmen, bei der der Verdienst niedriger ist als die monatliche Arbeitslosenentschädigung, ist dies ein sogenannter Zwischenverdienst.
Er muss von den Leistungen der Arbeitslosenkasse in Abzug gebracht werden.

Ferien, kontrollfreie Tage

Nach 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit haben Sie Anspruch auf 1 Woche «Ferien».
Das bedeutet 5 kontrollfreie Tage, während denen Sie von den Verpflichtungen gegenüber dem RAV befreit sind, keine Arbeitsbemühungen unternehmen und nicht vermittlungsfähig sein müssen.
Sie können die kontrollfreien Tage auch aufsparen: Sie können zum Beispiel nach 120 Tagen Arbeitslosigkeit 2 Wochen «Ferien» – das heisst 10 kontrollfreie Tage – beziehen.
Die kontrollfreien Tage müssen dem RAV 14 Tage im Voraus gemeldet werden.
Nicht bezogene Tage können nicht auf eine neue Rahmenfrist übertragen oder ausbezahlt werden.

Unfall, Krankheit, Mutterschaft

Unfall
Einen Unfall müssen Sie der Arbeitslosenkasse, dem RAV und allenfalls dem Organisator einer arbeitsmarktlichen Massnahme melden.
Während der ersten 3 Tage (inkl. Unfalltag) erhalten Sie die bisherigen Taggelder. Danach deckt die Suva Ihren Lohnausfall mit Taggeldern.
Krankheit
Eine Krankheit müssen Sie dem RAV innerhalb von 1 Woche melden.
Die Arbeitslosenkasse entrichtet für die gleiche Krankheit Leistungen während höchstens 30 Kalendertagen.
Wenn Sie weiterhin krank sind, müssen Sie den Lohnausfall bei einer allfällig vorhandenen privaten Krankentaggeldversicherung geltend machen.
Insgesamt besteht ein Anrecht auf 44 Krankentaggelder während einer Rahmenfrist.
Wenn Sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig sind, müssen Sie den zuständigen Stellen ein entsprechendes Arztzeugnis einreichen.
Mutterschaft
Wenn Sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung Mutter werden (Niederkunft), können Sie bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geltend machen.

AHV, IV, Pensionskasse

Die Prämien für AHV, IV und EO werden weiterhin durch die Arbeitslosenversicherung geleistet und entsprechend von Ihrem Arbeitslosengeld abgezogen.
Die BVG-Prämien decken die Risikoversicherung bei Invalidität und Tod, sofern Ihr Taggeld 81.20 Franken übersteigt. Hingegen wird kein Kapital angespart.
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